(Fassung aufgrund Abteilungsversammlung vom 10.11.2021)
§ 1 Ziele und Zweck der Fan- und Förderabteilung
(1) Gemäß § 4 und § 4a der Vereinssatzung gibt sich die Fan- und Förderabteilung, nachfolgend FuFa bezeichnet, nachstehende Abteilungsordnung.
(2) Wir fühlen uns als Fans und Fördernde dem SV Darmstadt 1898 e.V. nicht nur verbunden, sondern ihm zugehörig. Die Mitgliedschaft im Verein ist für die FuFa das zentrale und wesentliche identitätsstiftende Merkmal.
(3) Die FuFa bietet allen Fans und Fördernden der Lilien die Möglichkeit, sich innerhalb des Vereins zu engagieren und sich dadurch, im wahrsten Sinne des Wortes, als Teil der Lilien zu betätigen.
(4) Alle Vorteile und Privilegien von Fans werden nur über eine Mitgliedschaft in der FuFa bzw. in einer anderen Abteilung gewährt, d.h. keine Ermäßigungen für Nichtmitglieder ausgenommen besondere Personengruppen wie Arbeitslose, Behinderte, Schüler:innen oder Rentner:innen.
(5) Die Abteilung wendet sich scharf gegen jede Art von Rassismus oder die Diskriminierung von Minderheiten sowie jede Form von Gewalt. Sie wirbt bei seinen Mitgliedern für Toleranz und Friedfertigkeit.
(6) Die FuFa bekennt sich ausdrücklich zu den allgemeinen Menschenrechten und fühlt sich einem solidarischen Gemeinschaftsgedanken verpflichtet.
(7) Alle Mitglieder der Fan- und Förderabteilung und in der Abteilung aktiven Mitglieder des SV Darmstadt 1898 e.V. erkennen die oben genannten Ziele ebenso an wie die Regularien, an die der SV Darmstadt 1898 e.V. in seinen jeweiligen Sportarten und als Verein gebunden ist. Dazu gehören sowohl die Stadionordnung als auch Bestimmungen und Auflagen der einzelnen Sportverbände und Lizenzgeber.
§ 2 Status der Abteilung
Die FuFa ist gemäß § 4 der Vereinssatzung eine unselbständige Untergliederung des SV Darmstadt 1898 e.V.
§ 3 Mitglieder
Alle Mitglieder der FuFa sind Mitglieder des Vereins und unterliegen den in der Vereinssatzung für die Mitglieder festgelegten Rechten und Pflichten. Maßgebend für die Mitgliedschaft in der FuFa ist ein entsprechender Eintrag in der Mitgliederliste des Vereins.
§ 3a Ordentliche passive Mitglieder („Fanmitglieder“)
Mitglieder der FuFa können ordentliche passive Mitglieder laut § 4a (2) und § 8 der Satzung des SV Darmstadt 1898 e.V. sein (kurz: „Fanmitglieder“). Sie haben Rederecht und ab Volljährigkeit Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht in der Abteilungsversammlung der FuFa, sowie auf Mitgliederversammlungen des Hauptvereins.
§ 3b Fördermitglieder
Mitglieder der FuFa können Fördermitglieder laut § 4a (2) und § 8 der Satzung des SV Darmstadt 1898 e.V. sein. Sie haben Rederecht und ab Volljährigkeit Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht in der Abteilungsversammlung der FuFa, allerdings lediglich Rederecht auf Mitgliederversammlungen des Hauptvereins.
§ 3c Sonstige aktive Mitglieder
Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, an Veranstaltungen und in Teams der FuFa teilzunehmen und sich einzubringen. Alle Mitglieder der Sportabteilungen haben Rederecht in der Abteilungsversammlung der FuFa.
§ 4 Organe
Die Organe der Abteilung sind:
(1) die Abteilungsversammlung
(2) die Abteilungsleitung
(3) die Teams
(4) die FuFa-Kassenprüfer:innen
§ 5 Abteilungsversammlung, Einberufung und Anträge
(1) Die ordentliche Abteilungsversammlung findet einmal jährlich statt. Sie soll möglichst mindestens drei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Hauptvereins erfolgen.
(2) Außerordentliche Abteilungsversammlungen sind möglich. Sie können entweder von der Abteilungsleitung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zwanzigstel der Abteilungsmitglieder einberufen werden.
(3) Abteilungsversammlungen finden grundsätzlich in Präsenz statt. Hybride oder reine Online-Formate sind möglich, wenn hierfür gewichtige Gründe vorliegen. Hierüber entscheidet die Abteilungsleitung.
(4) Die Einberufung der Abteilungsversammlung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage und/oder per E-Mail.
(5) Die Bekanntmachung muss spätestens zwei Wochen vor der Versammlung erfolgen.
(6) Anträge zur Änderung der Abteilungsordnung sind schriftlich bis zum 1. August des Jahres bei der FuFa-Büroleitung einzureichen und müssen mit der Einberufung bekanntgegeben werden.
(7) Anträge, die nicht die Abteilungsordnung betreffen, können entweder vor der Abteilungsversammlung in Schriftform eingereicht oder auf der Abteilungsversammlung mündlich bzw. in Schriftform gestellt werden.
(8) Über die Versammlung wird ein Protokoll angefertigt.
§ 6 Wahlen und Beschlussfassungen
(1) Abteilungsversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden/Teilnehmenden beschlussfähig.
(2) Die Wahlen und Beschlussfassungen finden geheim statt. Auf Antrag und entsprechendem Beschluss der Abteilungsversammlung können mit absoluter Mehrheit Wahlen und Beschlussfassungen per Akklamation stattfinden.
(3) Die Abteilungsversammlung bestellt für die Wahlen eine Person zur Wahlleitung, die über die satzungs- und ordnungsgemäße Durchführung wacht.
(4) Wahlen und Beschlussfassungen erfordern für ihre Wirksamkeit die Zustimmung der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern in dieser Abteilungsordnung nichts anderes bestimmt ist.
(5) Erzielt bei einer Personenwahl keine kandidierende Person im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so erfolgt ein zweiter Wahlgang unter den beiden kandidierenden Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang gilt die einfache Mehrheit, hierbei zählen ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mit. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
§ 6a Wahl der Abteilungsleitung
(1) Die Wahl der Abteilungsleitung erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Vorschläge für Kandidierende zur Wahl in ein Amt der Abteilungsleitung sind bis zum 1. August des Wahljahres in Schriftform bei der FuFa-Büroleitung einzureichen.
(3) Die Kandidierenden müssen Mitglied der Fan- und Förderabteilung sein.
(4) Mit der Einladung zur ordentlichen Abteilungsversammlung werden die Kandidierenden bekannt gegeben und vorgestellt.
§ 7 Abteilungsleitung
(1) Die Abteilungsleitung koordiniert alle Aktivitäten der Abteilung. Sie ist das Bindeglied zwischen Präsidium und Abteilung.
(2) Die Abteilungsleitung der FuFa setzt sich wie folgt zusammen:
1. Der/Die Abteilungsleiter:in
2. Der/Die stellvertretende Abteilungsleiter:in
3. Der/Die Kassenwart:in
4. Bis zu drei Beisitzer:innen
(3) Bei Stimmengleichheit zu Beschlussfassungen entscheidet die Stimme des Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin.
(4) Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Abteilungsleitung entscheidet die verbliebene Abteilungsleitung über die Notwendigkeit einer Nachberufung. Etwaige nachberufene Mitglieder der Abteilungsleitung müssen spätestens bei der folgenden ordentlichen Abteilungsversammlung von den Abteilungsmitgliedern bestätigt werden. Eine außerordentliche Abteilungsversammlung ist bei gleichzeitigem Ausscheiden von Abteilungsleiter:in und Stellvertreter:in einzuberufen.
(5) Die Abteilungsleitung repräsentiert die FuFa nach außen.
(6) Die Abteilungsleitung verwaltet den Abteilungsetat. Dieser wird vom Präsidium genehmigt.
§ 7a Erweiterte Leitung der FuFa
Zur erweiterten Leitung der FuFa gehören:
(1) Die Teamleiter:innen
(2) Die hauptamtliche FuFa-Büroleitung
Diese haben Teilnahme- und Rederecht bei Sitzungen der Abteilungsleitung, jedoch kein Stimmrecht, es sei denn, die Abteilungsleitung lässt dies im Einzelfall zu.
§ 8 Teams
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der FuFa können von der Abteilungsleitung und von der Abteilungsversammlung „Teams“ eingerichtet und aufgelöst werden.
(2) Die Teams wählen jeweils eine Person zur Teamleitung und zur Stellvertretung, welche die Abteilungsleitung ständig über die Aktivitäten und Belange der Teams informieren und Aktivitäten mit der Abteilungsleitung absprechen.
(3) Teamleitung und Stellvertretung müssen nach spätestens zwei Jahren neu gewählt werden, Wiederwahl ist zulässig.
(4) Teamleitung und Stellvertretung eines Teams müssen jeweils volljähriges Vereinsmitglied sein.
(5) In den Teams werden bestehende Aktivitäten in und um den Verein gebündelt und integriert.
§ 9 Sitzung der Abteilungsleitung
(1) Die Abteilungsleitung tritt mindestens vierteljährlich zusammen.
(2) Zur Sitzung wird von dem/der Abteilungsleiter:in oder der stellvertretenden Person mit Angabe einer Tagesordnung eingeladen.
(3) Über die Sitzung wird ein Protokoll angefertigt.
§ 10 Aufgaben der Mitglieder der Abteilungsleitung
Die Aufgaben der Mitglieder der Abteilungsleitung sind:
(1) Der/Die Abteilungsleiter:in ist verpflichtet, die Abteilungsleitung zu allen wichtigen Entscheidungen anzuhören. Er/Sie beruft die Versammlungen ein und leitet diese. Er/Sie vertritt die FuFa in den Sitzungen der Abteilungsleitungen des Gesamtvereins.
(2) Der/Die stellvertretende Abteilungsleiter:in vertritt den/die Abteilungsleiter:in bei Abwesenheit oder Beauftragung mit allen Rechten und Pflichten.
(3) Der/Die Kassenwart:in ist für die Überwachung und Abwicklung aller Einnahmen und Ausgaben der FuFa verantwortlich. Er/Sie regelt die Finanzen gegenüber dem Verein. Alle in der Abteilungsleitung oder in der Abteilungsversammlung beschlossenen Ausgaben werden von dem/der Kassenwart:in auftragsgemäß erledigt.
(4) Die Beisitzer:innen unterstützen den/die Abteilungsleiter:in, den/die stellvertretende:n Abteilungsleiter:in und den/die Kassenwart:in bei ihren Aufgaben und übernehmen federführend ihnen übertragene Aufgabenbereiche.
§ 11 FuFa-Kassenprüfer:innen
(1) Als FuFa-Kassenprüfer:innen werden zwei Abteilungsmitglieder, die weder der Abteilungsleitung (§ 7), noch der erweiterten Leitung der FuFa (§ 7a) angehören, von der Abteilungsversammlung gewählt.
(2) Die FuFa-Kassenprüfer:innen werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Wahlperiode des/der einen FuFa-Kassenprüfers/Kassenprüferin („A“) beginnt immer in einem Jahr mit ungerader Jahreszahl, während die Wahlperiode des/der anderen FuFa-Kassenprüfers/Kassenprüferin („B“) immer in einem Jahr mit gerader Jahreszahl beginnt. Somit ist in jedem Jahr eine:r der beiden FuFa-Kassenprüfer:innen neu zu wählen.
(4) Die Kasse ist mindestens einmal jährlich zu prüfen. Die Prüfung soll im Zeitraum zwischen Saisonende (30. Juni) und der ordentlichen Abteilungsversammlung erfolgen.
(5) Über das Prüfergebnis berichten die FuFa-Kassenprüfer:innen auf der folgenden Abteilungsversammlung.
§ 12 FuFa-Büroleitung
(1) Zur FuFa-Büroleitung wird vom SV Darmstadt 1898 e.V. eine mitarbeitende Person benannt, die bei Zugehörigkeit zur 1. oder 2. Bundesliga hauptamtlich für den Verein arbeitet. Bei Zugehörigkeit zur 3. Liga oder darunter wird der Status der FuFa-Büroleitung durch das Präsidium geprüft.
(2) Das Vorschlagsrecht zur Besetzung der Stelle liegt bei der FuFa-Abteilungsleitung. Die Entscheidung obliegt dem Präsidium des SV Darmstadt 1898 e.V.
(3) Die FuFa-Büroleitung koordiniert die Tätigkeiten der FuFa vor Ort in enger Abstimmung mit der FuFa-Abteilungsleitung.
(4) Als nicht von der Abteilungsversammlung gewähltes Mitglied der erweiterten Leitung der FuFa hat diese Person bei Sitzungen der Abteilungsleitung nur beratende Funktion, es sei denn, die Abteilungsleitung beschließt im Einzelfall anderes.
(5) Die FuFa-Büroleitung kann die FuFa genauso nach außen repräsentieren wie die Mitglieder der Abteilungsleitung (siehe § 7 (5)).
§ 13 Kommunikation
(1) Die FuFa kommuniziert prinzipiell über das gesprochene Wort sowie in digitaler Form über Internet und E-Mail.
(2) Jedes Mitglied akzeptiert diese Kommunikationswege und informiert sich über den Internetauftritt der Abteilung oder über Newsletter via E-Mail.
(3) Die postalische Kommunikation ist nicht ausgeschlossen.
(4) Unter Wahrung des Bundesdatenschutzgesetzes stellt das Mitglied eine immer erreichbare Mailadresse und Postadresse zur Verfügung.
§ 14 Beschluss und Änderung der Abteilungsordnung
Über Annahme und Änderungen dieser Abteilungsordnung entscheidet die Abteilungsversammlung der FuFa mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden/teilnehmenden stimmberechtigten Abteilungsmitglieder.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Ordnung wurde von der Abteilungsversammlung am 10. November 2021 beschlossen und tritt nach Genehmigung des Präsidiums in Kraft.