FAQ zur außerordentlichen Mitgliederversammlung

0

FAQ: Änderung der Vereinssatzung
Am 27. Juni um 19:00 Uhr findet in der Otto-Berndt-Halle (Alexanderstr. 4, 64283 Darmstadt) die außerordentliche Mitgliederversammlung des SV Darmstadt 1898 e.V. statt. Dort wird über eine Satzungsänderung abgestimmt, die unter anderem die Mitgliedschaftsformen des Vereins abändert. Wir haben für euch alle wichtigen Fragen zusammengestellt und beantwortet:

1.) Wo kann man die aktuelle und die geplante Fassung lesen?
Hier findet man beide Fassungen als PDF-Datei zum Herunterladen:
http://sv98.de/home/verein/ueber-uns/vereinssatzung/
Außerdem liegen beide Fassungen im Fan- & Ticketshop aus (Nieder-Ramstädter Str. 170).

2.) Warum wird die Vereinssatzung so umfassend erneuert?
Die neue Vereinssatzung soll die Strukturen des Vereins den Bedingungen des modernen Profifußballs anpassen, gleichzeitig aber die Vereinsidentität wahren. Durch die umfassende Satzung sollen alle in den vergangenen Jahrzehnten angesammelte Regelungen übersichtlich und verständlich festgeschrieben werden.

3.) Wie soll der Verein zukünftig strukturiert sein?
Nach § 7 der aktuellen Fassung ist der Verein in 3 Abteilungen gegliedert (Sportabteilung, Amateursportabteilung und allgemeine Abteilung), die FuFa hingegen ist eine Abteilung für Fans, „die über ihre Mitgliedschaft ihre Treue zum Verein bekunden.“ Sie wurde gegründet um Fans eine preiswerte Möglichkeit der Mitgliedschaft zu geben, unter der Bedingung, dass ihre Mitglieder kein Stimm- & Wahlrecht auf der JHV des Vereins haben. Doch mittlerweile ist die FuFa die größte Vereinsabteilung und man möchte FuFa-Aktiven die Möglichkeit geben auch auf der Vereins-JHV mitbestimmen zu können.
Deshalb soll nun nach § 4 Abs. 1 der geplanten Satzung, der Verein in Zukunft nur noch aus der Sportabteilung (mit der Amateursportabteilung inklusive) und der FuFa bestehen. Die allgemeine Abteilung soll aufgelöst werden und ihre Mitglieder müssen sich entscheiden, in welcher Abteilung sie welche Mitgliedschaft haben möchten.

4.) Welche neuen Mitgliedschaftsformen soll es geben?
Bisher hat ein FuFa-Mitglied kein Stimm- & Wahlrechtrecht auf der JHV des Vereins, sondern nur auf der JHV der FuFa. Umgekehrt hat ein Mitglied der allgemeinen Abteilung natürlich kein Stimm- & Wahlrrecht auf der FuFa-JHV. Problematisch ist das, weil viele unserer Aktiven lieber ein Stimm- & Wahlrecht für die Vereins-JHV haben wollen und sie deshalb Mitglied der allgemeinen Abteilung sind, obwohl sie sich für die FuFa engagieren und deshalb keine Rechte bzgl. der FuFa-internen Angelegenheiten haben.
Die neue Fassung soll das ändern. Gemäß § 8 der geplanten Satzung, soll der Verein zukünftig aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Jugendmitgliedern (für alle unter 18 Jahre und immer ohne Stimm- & Wahlrecht) bestehen. In der Sportabteilung kann man entweder aktives oder passives ordentliches Mitglied sein, beide Formen haben Stimm- & Wahlrecht auf der Vereins-JHV. In der FuFa kann man wählen zwischen der Fördermitgliedschaft, die ein Stimm- & Wahlrecht nur auf der FuFa-JHV gewährt oder einer passiven ordentlichen Mitgliedschaft, die sowohl auf der Vereins-JHV, als auch auf der FuFa-JHV Stimm- & Wahlecht beinhaltet.

5.) Was bringt mir eine Mitgliedschaft in der FuFa?
Die FuFa ist im vergangenen Jahr rasant gewachsen. Die Möglichkeit, den Verein ehrenamtlich zu unterstützen, dabei neue Leute kennenzulernen oder zeigen zu können, dass man sich mit dem Verein in besonderer Weise verbunden fühlt, macht die FuFa für viele SVD-Fans attraktiv. Die Möglichkeiten, in der FuFa aktiv zu sein, sind vielfältig. In mittlerweile acht Arbeitskreisen organisieren sich aktive Fans und gestalten so den Verein mit. Außerdem erhält man als FuFa Mitglied (egal welcher Art) alle möglichen Vorteile eines Vereinsmitglieds, für einen vergleichsweise günstigen Mitgliedsbeitrag.

6.) Wie hoch ist der Mitgliedsbeitrag in der FuFa?
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird gemäß § 11 der aktuellen Satzung erst auf der JHV beschlossen, geplant ist aber die Fördermitgliedschaft auf € 60 pro Jahr zu belassen und die ordentliche passive Mitgliedschaft (in der FuFa wie in der Sportabteilung) für € 98 jährlich anzubieten. Grundsätzlich darf die Fördermitgliedschaft nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen aktiven Mitgliedschaft kosten, was eine Fördermitgliedschaft um einiges erschwinglicher macht. An dieser Regelung soll sich auch zukünftig nichts ändern, der § 11 wurde in der neuen Fassung in § 11 Abs. 2 entsprechend übernommen, nur dass hier die Regelung an die neuen Mitgliedschaftsformen angepasst wurde.

7.) Was ändert sich sonst noch mit der neuen Satzung?
Neben einigen kleineren Änderungen, wie z.B. die Festlegung unseres Vereinslogos (bisher sind nach § 5 nur die Vereinsfarben und die Lilie als Zeichen festgelegt) gibt es auch ein paar größere Änderungen. Dazu gehört u.a. die Beschränkung der Haftung der Mitglieder von Vereinsorganen und Vertretern, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach § 23 Abs. 1 der geplanten Fassung. Bisher ist die Haftung des Vereins für seine Organmitglieder laut § 31 BGB uneingeschränkt, also auch wenn sich ein Organmitglied absichtlich schädlich verhalten sollte, aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für Mitglieder von Vereinsorganen, die jährlich eine Vergütung von maximal € 720 erhalten, deren Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird (§ 31a Abs. 1 S.1 BGB). Da eine Vergütung von € 720 jährlich bald eher die Regel als die Ausnahme sein wird, muss die Haftung des Vereins nun in der Satzung geregelt werden, die gesetzliche Haftungsbeschränkung würde bald nicht mehr greifen.

Eine weitere Änderung ist Folgende: Laut § 29 aktuelle Fassung sind die Vergütungen auf € 4000 monatlich gedeckelt und stehen unter dem Vorbehalt, dass die 1. Fußball-Herrenmannschaft an der 1. oder 2. Bundesliga teilnimmt. Zukünftig sollen die Vereinsorgane zwar weiterhin grundsätzlich ehrenamtlich tätig sein (§ 5 Abs. 3) allerdings soll die Deckelung auf € 4000 nicht mehr bestehen. Das Präsidium soll über Vergütungen individuell entscheiden (bei ihrer eigenen Bewertung sind die betroffenen Präsidiumsmitglieder ausgeschlossen). Der Verwaltungsrat soll dann die Angemessenheit der Vergütung prüfen, außerdem soll das Präsidium darüber auf der JHV berichten. Hierdurch wird die wirtschaftliche Existenz der handelnden Vereinsorgane gewährleistet, die durch ihr eigentlich ehrenamtliches Engagement berufliche Nachteile hinnehmen müssen.

8.) Wie viele Mitglieder müssen für die Satzungsänderung stimmen, damit sie angenommen wird?
Laut § 36 der aktuellen Satzung benötigen Satzungsänderungen eine Mehrheit von drei Vierteln der bei der JHV anwesenden Stimmberechtigten.

Wir hoffen, wir konnten eure wichtigsten Fragen zu diesem Thema beantworten, sollte noch etwas unklar sein, bitte schreibt uns an:
kontakt@fufa-sv98.de

Blau-Weiße Grüße,
Eure FuFa

Hinterlassen Sie eine Antwort

Bitte geben Sie einen Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein.